Glossar

Diagnosesysteme

Die DSM (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders) und die ICD (International Classification of Diseases) sind zwei weitverbreitete Systeme zur Klassifikation psychischer Störungen. 

1. DSM (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders)

Das DSM wurde von der American Psychiatric Association (APA) entwickelt und wird vorwiegend in den USA und zunehmend auch international genutzt. Es wurde erstmals 1952 veröffentlicht und ist aktuell in der 5. Version (DSM-5) verfügbar, die 2013 herauskam. Die DSM-Klassifikation richtet sich speziell an Psychiater, Psychotherapeuten und klinische Psychologen, um eine standardisierte Diagnose von psychischen Störungen zu gewährleisten. Das DSM wurde für die Praxis in Forschung und klinischer Anwendung entwickelt, mit einem starken Fokus auf empirisch fundierte Kriterien. Dies bedeutet, dass eine bestimmte Person eine Anzahl von Symptomen für eine festgelegte Zeit vorhanden zeigen muss, um die Diagnose zu stellen.

2. ICD (International Classification of Diseases) 

Die ICD wird von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegeben und dient als internationales System zur Klassifizierung aller Krankheiten, nicht nur psychischer Störungen. Sie wurde erstmals 1948 veröffentlicht, und die derzeit gültige Version ist die ICD-11 (eingeführt 2022), während die ICD-10 seit 1992 in Kraft ist. Die ICD hat eine umfassendere Reichweite als das DSM, da sie nicht nur auf psychische Störungen, sondern auf alle medizinischen Zustände abzielt.

In der ICD-10 finden sich die Informationen zu psychischen Störungen und Verhaltensstörungen in Kapitel F, in der ICD-11 in Kapitel 06 bezeichnet.

Kindeswohlgefährdung

Bei Anhaltspunkten, die auf Kindeswohlgefährdung hinweisen, beachte die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere nach SGB VIII (§ 8a, § 45) sowie die Bestimmungen des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG).

Zusätzlich gelten die Schutzkonzepte und Richtlinien der involvierten Träger und Institutionen.

Beachte, dass sich nach § 4 KKG u. a. für Angehörige eines Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert und Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen abweichende Verfahrensschritte gegenüber den Vorgaben aus § 8a SGB VIII ergeben.